Flexible Systemische Hilfen (§27 Abs. 2 KJHG)

Um passgenau auf die Bedarfe von Jungen und Mädchen, Vätern und Müttern reagieren zu können, kann es unverzichtbar sein, die zu erbringenden Leistungen in der Ambulanten Erziehungshilfe auszudifferenzieren, zu flexibilisieren und unterschiedliche Hilfeformen miteinander zu kombinieren. Der in § 27 Abs. 2 und 3 KJHG enthaltene Spielraum bildet die gesetzliche Grundlage für kreative Konzepte für die individuellen Bedarfe. So können therapeutische und pädagogische Hilfeformen optimal miteinander verzahnt werden.

Flexible Systemische Hilfen können dann hilfreich und zielführend sein, wenn keine der gängigen Hilfen greift bzw. nicht zu gewünschten Veränderungen geführt hat.

Die Gestaltung eines solchen Hilfeprozesses findet durchgängig in systemischer allparteilicher Haltung statt.

Alle, auch ungewöhnlichen Methoden und Zugänge, können prozessorientiert

zum Einsatz kommen.